Bin neu hier
Re: Bin neu hier
danke für deinen Link, jetzt habe ich auch die Vorgaben von weiteren Bundesländer.
lg klaus

Re: Bin neu hier

https://www.dropbox.com/s/8gt6i4pu2a526 ... r.pdf?dl=0

Re: Bin neu hier
hat jemand von euch Erfahrung mit dem OEG Gesetz?
Da ich mir meinen Lungenschaden überwiegend in meiner Zeit in Stuttgart/Ludwigsburg geholt habe(dort ist die Luft besonderst stark verschmutzt), müsste man doch von dort auch eine Entschädigung bekommen können.
Ich versuche mal ob ich dafür ein Antrag durch bekomme.
https://www.dropbox.com/s/v1xazwabvuzam0e/oeg.pdf?dl=0

- Antonia1971
- Eisenlunge
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- Registriert: Fr Jun 14, 2019 10:48 am
Re: Bin neu hier
da hast du dir aber was vorgenommen.
Vielleicht kann die DUH dir weiterhelfen.
Ich glaube aber, das wird schwierig. Ich habe bei Wikipedia folgendes dazu gefunden:
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Grundanspruch
Wichtigste Regelung ist die Anspruchsklausel in § 1 Abs. 1 OEG. Anspruch auf Versorgung hat demnach, wer durch einen [b]vorsätzlichen[/b], rechtswidrigen, [b]tätlichen[/b] Angriff an der Gesundheit geschädigt ist.
Tätlicher Angriff ist hierbei jede in [b]feindlicher Willensrichtung[/b] unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung. Es muss zu einer [b]Angriffshandlung[/b] gekommen sein, wobei allerdings nach der Rechtsprechung eine körperliche Berührung nicht erforderlich ist. Als Angriff zählen etwa die „klassischen“ Körperverletzungen, aber auch Sexualdelikte und einige Sonderfälle, etwa die extreme Vernachlässigung eines Kleinkindes. Auch Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Aussetzung[4] oder Freiheitsberaubung, gehören dazu, sofern sie durch Anwendung körperlicher Gewalt durchgesetzt werden, und zwar auch dann, wenn die eigentliche Schädigung erst mit der Flucht des Opfers aus der Zwangslage einsetzt (z. B. durch einen Sturz aus dem Fenster).[5] Nicht ausreichend sind bloße Drohungen mit Gewalt oder die [b]Schaffung einer allgemeinen Gefahrenlage[/b], z. B. das Entfernen eines Gullydeckels.[6] Selbst die Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe stellt nach aktueller Rechtsprechung keine ausreichende Anspruchsberechtigung nach dem OEG dar.[7] Stalking stellt nicht automatisch einen tätlichen Angriff dar; erforderlich ist [b]eine direkt auf den Körper gerichtete Gewalttat, jedenfalls aber muss körperliche Gewalt unmittelbar bevorstehen[/b].[8]
Aber wenn das einer schafft, dann ja wohl du.
Liebe Grüße
Antonia
hallo an alle
lg. an alle
Klaus

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Klaus
